Schweizer und EU-Recht garantieren gleichwertigen Arbeitnehmerschutz

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 den Bericht in Erfüllung des Postulats «Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes» angenommen. Er kommt darin zum Schluss, dass das Schweizer und das EU-Recht den Arbeitnehmenden einen gleichwertigen Schutz garantieren. Somit ist keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich.

Die interdepartementale Arbeitsgruppe, die aufgrund des Postulats eingesetzt wurde, hat die Bestimmungen von zwölf EU-Rechtstexten verglichen und dabei auch deren jeweilige Umsetzung in einzelnen Mitgliedsländern wie Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden berücksichtigt. Die vergleichende Prüfung hat ergeben, dass die Schweizer Gesetzgebung in der grossen Mehrheit der Fälle dem EU-Recht entspricht. Es wurden nur punktuell Unterschiede festgestellt, wovon viele unbedeutend sind.

Die grössten Unterschiede betreffen zwei neuere EU-Richtlinien: die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sowie die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Diese beiden EU-Richtlinien enthalten eine Reihe klar ausformulierter Rechte, die in der Schweizer Gesetzgebung nicht unbedingt vorhanden sind.

Keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich
Selbst wenn durch eine Annäherung des Schweizer Rechts an diese EU-Richtlinien die Vorhersehbarkeit des Rechts und die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben verbessert würden, ist die Situation mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz insgesamt ausgewogen und gleichwertig. Somit ist zurzeit keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich, um das gleiche Schutzniveau zu erreichen.

Zudem setzt die Schweiz auf einen gelebten Dialog zwischen den Sozialpartnern. Dieser Ansatz hat sich in Phasen der Hochkonjunktur wie auch in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten bewährt. Eine einseitige Übernahme der EU-Richtlinien würde den Handlungsspielraum der Sozialpartner in der Schweiz einschränken, ohne Vorteile zu bringen.

Das Schweizer Arbeitsrecht ist unabhängig vom EU-Recht
Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1992 hat die Schweiz gewisse Teile ihres Arbeitsrechts autonom an das EU-Recht angepasst. Somit hat das EU- Recht die Entwicklung des Schweizer Arbeitsrechts und der Rechtsprechung beeinflusst. Obwohl die Schweiz nicht zur Übernahme von EU-Recht verpflichtet ist, verfolgt sie dessen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie, soweit sie zur Erreichung der Ziele unseres Landes beitragen.

Die überprüften Rechtsakte sind nicht Gegenstand der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat strebt allerdings eine Angleichung des Rechts von entsandten Arbeitnehmenden gemäss Anwendungsbereich des Personenfreizügig­keitsabkommens (FZA) an das in diesem Bereich geltende EU-Recht an. Es geht darum, die Lohn- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmende langfristig zu gewährleisten - dabei soll gleichzeitig das aktuelle Schutzniveau auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erhalten werden, und es soll verhindert werden, dass die Unternehmen einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind.


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